Gründe für eine vorzeitige Aufhebung des Leasingvertrages gibt es einige. Doch eine Kündigung ist nicht so einfach und bedarf die Berücksichtigung mehrere Faktoren. Auch wenn Leasingverträge generell flexible sind, so erweisen sie sich in der Kündigung als deutlich komplexer. Bei Leasingverträge mit einer Vollamortisation könnte die vorzeitige Kündigung kostspielig werden, da der Leasinggeber ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Ausgleichszahlung hat. Der Leasingnehmer wird also für die Kosten aufkommen, daher sollte Sie auf einiges achten. Warum eine Kündigung sich als schwierig und komplex erweist liegt daran, dass die meisten Leasingverträge eine Kündigung nicht vorsehen. Verträge der Art werden immer über eine bestimmte Zeitspanne geschlossen. Die Gesamtleasingkosten sind auf die festgelegten und von beiden Parteien vereinbarten Laufzeit verteilt. Für einen Leasinggeber handelt es sich hierbei um ein Amortisationsgeschäft – kosten zur Verfügung gestellte Wertgegenstände und der Gewinn kann erst zum Ende der Vertragslaufzeit eingeholt werden. Ein Leasinggeber hat aus Ansichten eines Unternehmers wenig Grund einen Vertrag vorzeitig zu beenden.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung bei einem Totalschaden oder Verlust des Leasingobjektes möglich. Wenn dieser Fall eintreten sollte, haben beide Parteien das Recht den Vertrag zu kündigen. Entstehen in Laufe der Benutzung Reparaturkosten i.H.v. mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann der Leasingnehmer ebenfalls den Vertrag kündigen.
Es existieren diese legitimen Gründe eine außerordentliche Kündigung zu vollziehen. Die Leasinggesellschaft und Leasinggeber können die entstandenen Kündigungsschäden dem Leasingnehmer in Rechnung stellen.
Schadensersatz bei Kündigung
Eine Generalisierung von Schadensersatzansprüchen, Ausgleichszahlung oder Kosten ist schwierig. Jeder Leasingvertrag ist individuell, das liegt besonders an der flexiblen Gestaltung von Leasingverträgen, das führt auch zu unterschiedlichen Rechtsansprüchen der Beteiligten. Laut dem § 252 BGB hat das vorzeitige Beenden eines Leasingvertrag zur Folge, dass der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer Anspruch auf Schadensersatz hat.
Die zu zahlende Höhe des Schadensersatzes einer vereinbarten Vollamortisation richtet sich nach der ausstehenden Nettoleasingraten – bei einer Teilamortisation wird zusätzlich zum verbliebenen Nettoleasing der vertraglich festgesetzte Restwert addiert.
Folgen einer vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages
Falls der Leasinggeber durch die vorzeitige Beendigung einen finanziellen Vorteil erzielen sollte, muss er diese anrechnen lassen. Eine Kündigung könnte z.B. die sonst anfallenden Verwaltungskosten reduzieren. In dem Fall muss der Anspruch der Hohe des Schadensersatzes sich um den jeweiligen Erlös verringern, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt weiterveräußert. Infolge einer weiteren Verwertung des Werteobjektes könnte ein Sachverständigengutachten in Auftrag genommen werden. Die entstehenden Kosten können später in Anrechnung auf den Schadensersatz vom Erlös der Weiterveräußerung abgezogen werden.