Unter den Leasingverträgen unterscheidet man zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträge.
Eine Vollamortisation liegt dann vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten eines Leasinggebers, einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die bindend vereinbarten Leasingzahlungen abgedeckt werden. Der Leasingnehmer garantiert beim deutschen Finanzierungsleasing dem Leasinggeber die Vollamortisation. Dies geschieht bei Vollamortisationsverträgen allein durch die bindend vereinbarte Leasingzahlung während der Grundmietzeit. Bei Teilamortisationsverträgen entsteht eine zusätzliche Garantie durch den Restwert des geleasten Objektes.
Beim Vollamortisationsvertrag können Kaufoptionen dem Leasingnehmer das Optionsrecht eingeräumt werden, das Objekt, zu vorher festgelegten Bedingungen nach Ablauf der Grundmietzeit, zu erwerben. Der Kaufpreis entspricht hierbei mindestens dem Restbuchwert bei einer linearen AfA oder gegebenenfalls niedrigeren Zeitwert zum Ende der Grundmietzeit.
Bei einer Verlängerungsoption hat der Leasingnehmer das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis zu verlängern.
Eine Teilamortisation bedeutet, dass der Leasingnehmer während der bindenden Grundmietzeit eines Leasingvertrages, die Zahlungen der Gesamtkosten des Leasinggebers nur zum Teil deckt. Damit entfallen unter anderem teilweise die Kosten wie, Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Nebenkosten und Finanzkosten. Für die Gewährleistung der nötigen vollen Amortisation der Kosten zum Vertragsende stehen unterschiedliche Optionen zur Verfügung.
Bei einer Teilamortisation mit Andienungsrecht hat der Leasinggeber das Recht nach Ablauf des Leasingvertrages, dem Leasingnehmer das Objekt zu einem vorher vereinbarten Preis zu verkaufen. Der Unterschied zu einer Kaufoption ist hierbei, dass der Leasingnehmer kein Anrecht auf den Kauf des Objektes hat.
Eine Teilamortisation mit Mehrerlösbeteiligung ist eine weit verbreitete Variante des Mobilienleasing Vertrages. Nach Ablauf der Grundmietzeit wird zum Ausgleich des Restwertes das geleaste Objekt am Markt verkauft. Wird hierbei ein Mehrerlös erzielt, so profitieren sowohl Leasingnehmer als auch
Leasinggeber davon. Der Teilamortisationserlass erlaubt eine Beteiligung des Leasingnehmers am Mehrerlös mit bis zu 75 Prozent aus dem Verkauf, ohne eine Gefährdung durch Zurechnung des Leasingobjektes an den Leasinggeber. Im Fall eines Mindesterlös aus dem Verkauf geht dieser zulasten des Leasingnehmers.