Leasing kommt aus dem englischen und bedeutet vermieten – zur Nutzung überlassen. In Deutschland bedeutet Leasing die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes für eine bestimmte Zeit, gegen ein Entgelt im Rahmen eines besonderen Vertrages. Besonders ist an diesen Leasingverträge, dass dieser die wesentlichen Merkmale eines gewöhnlichen Mietvertrages gemäß dem BGB enthält – doch wegen seines speziellen Inhaltes, kein Mietvertrag nach bürgerlichen Recht ist. Im Gesetz ist dies nicht definiert und deshalb gilt der Leasingvertrag mit eigener Rechtsnatur, also ein atypischer Vertrag oder auch ein Vertrag sui generis.
Der Leasingnehmer bekommt nicht das benötigte Geld für die Investitionen, stattdessen erhält dieser das Investitionsgut zur freien Nutzung. Der große Unterschied zu einem gewöhnlichen Mietvertrag besteht darin, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung, sowie der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer übertragen wird.
Die steuerliche Grundlage einer Leasinginvestition bildet der § 39 der Abgabenordnung und die Leasingerlasse. Bei einem klassischen Leasingverhältnis sind drei Parteien involviert, der Leasinggeber, der Leasingnehmer und der Lieferant.